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3. Juni 2019 by VS Reinigung Tipps&Tricks

Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen

Haben Sie einen Fensterputzer bestellt? Einen Gärtner? Jemanden, der eine neue Markise an Terrasse oder Balkon anbringt? Dann beteiligen Sie den Staat an den Arbeitskosten!

Denn der Staat fördert von einem Unternehmen ausgeführte Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten. Ob der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, spielt keine Rolle.

Die Förderung ist beschränkt auf Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Am eingesetzten Material plus der darauf entfallenden Mehrwertsteuer beteiligt sich der Staat nicht.

Die Arbeiten müsse in Ihrer privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten durchgeführt werden – dabei darf es sich übrigens auch um eine Ferien- oder Zweitwohnung im EU-Ausland handeln.

So viel Geld gibt es vom Staat dazu

Für haushaltsnahe Dienstleistungen werden 20 % der Arbeitskosten, jedoch maximal 4.000 € von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Die maximale Förderung schöpfen Sie also aus, wenn Sie insgesamt 20.000 € ausgegeben haben.

  • Das gehört zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen:
  • Reinigungsarbeiten
    • (Wohnungsreinigung, Treppenreinigung, Fensterputzen und ähnliches)
  • Gartenpflege oder Gartenarbeiten
  • Schneebeseitigung und Winterdienst
  • Malerarbeiten und Renovierungen in der privaten Wohnung
  • Dach- oder Fassadenreparaturen
  • Schornsteinfegerentgelte und Kosten für den Schornsteinfeger
  • Gartengestaltung oder Gartenarbeiten

Darauf müssen Sie bei Rechnung und Bezahlung achten

Sie müssen sich eine Rechnung ausstellen lassen, in der die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten getrennt vom Material aufgeführt sind.

Tipp: Bezahlen Sie den Handwerker oder Dienstleister immer per Überweisung, niemals bar gegen Quittung! Denn damit verspielen Sie den Steuerabzugsbetrag.
Finanzamt Reinigung Steuer Tipps Tricks

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